Mannschaften der Saison 2024/25

1. Mannschaft

Bereichsliga Nord 2

Matthias Hartmann,
Hans Schmutzer,
André Hartmann,
Nico Baumgärtner,
Tobias Brenzinger,
Sven Sauer,
Armin Hannig,
Gerd Lochmeyer,

Marius Maier, Florian Maier, Harald Neuert, Frank Sauer, Wolfgang Weidner

2. Mannschaft

Kreisklasse A Heidelberg

Harald Neuert,
Karl-Heinz Schirmer,
Matja Ilic,
Patrick Lampert,
Tim Illies,
Alexander Leiberich,
Philipp Bachmann,
Marius Müller,

Rudi Janietz, Peter Gehring, Marco Laier, Armin Mannschott, Johannes Bennemann, Marijan Grubisic, Bernd Steiss, Hans-Christian Gaedke, Erhard Sauer, Edwin Santner, Joachim Grieb, Mark Werler, Tobias Sänger, Günther Gerweck, Florian Wagner

3. und 4. Mannschaft

Kreisklasse C2 Heidelberg

Dimitar Angelov,
Dominik Sauer,
Moritz Griesbaum,
Oliver Sauer,
Raphael Ronellenfitsch,
Valentin Schlothauer,
Niels Reidel,

Mitglied werden

Schließe dich unserem Schachverein an und erlebe spannende Spiele und ein starkes Gemeinschaftsgefühl!

Jährliche Mitgliedsbeiträge:

  • 20€ für Erwachsene
  • 10€ für Jugendliche von 13 Jahren bis 18 Jahren
  • 5€ für Jugendliche bis 12 Jahren
Unten findest du das Beitrittsformular. Das Formular kann freitags vor Ort abgegeben werden.

Beitrittserklaerung.pdf
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Vorstand und weitere Funktionäre

1. Vorsitzender: Rudi Janietz
2. Vorsitzender: Denis Holfelder
Ehrenvorsitzender: Günther Gerweck
Mannschaftsführer 1: Matthias Hartmann
Mannschaftsführer 2: Tim Illies
Turnier- und Spielleiter: Tobias Brenzinger
Jugendleiter: Nico Baumgärtner und Frank Sauer
Schriftführer und Pressereferent: Sven Sauer
Kassenwart: Alexander Leiberich
Vergnügungsausschuss: Denis Holfelder und Marius Müller
Beisitzer: Hans-Dieter Weis und Philipp Bachmann
Kassenprüfer: André Hartmann und Hans Schmutzer

Vereinssatzung

§ 1: Name, Sitz, und Zweck
1. Der am 26.01.1964 in Dielheim gegründete Verein führt den Namen „ Schachclub 1964 Dielheim“ und soll als eingetragener Verein in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Dielheim.

2. Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Baden und der zuständigen Landesfachverbände/ des Landesfachverbandes Bad. Schachverband im Landessportbund Baden werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Erhaltung des Schachspiels. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz ausgeübt werden. Darüber hinaus kann den Vorstandmitgliedern für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, Aufwandsersatz gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw. Unabhängig von dieser Regelung können die Organe des Vereins eine angemessene, durch die Mitgliederversammlung bestätigte, Vergütung erhalten.

§ 2: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3: Verlust dar Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

a) Nichterfüllung seiner Beitragspflichten
b) Eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief unter Angaben der Gründe zuzustellen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4: Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5: Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahre.
Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Ausnahme siehe Paragraph 10 Absatz 1, f und j

2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.

§ 6: Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, sowie Vereinsveranstaltungen unter den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 7: Ehrenmitgliedschaft
Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen- Die Beschlussfassung muss 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erfolgen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung enthoben.

§ 8: Organe des Vereins
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 9: Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) Der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Dielheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten.

a) Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind. kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10: Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und Pressewart,
d) dem Kassier,
e) dem Spielleiter,
f) dem Jugendvertreter,
g) dem Materialwart,
h) dem Vergnügungsausschuss,
i) Beisitzer
j) Vereinsdiener

Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, welche jeweils allein zur Vertretung berechtigt sind. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen.

§ 11: Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12: Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

§ 13: Kassenführung und Kassenprüfung
1.) Der Kassier kassiert die Beiträge von den Mitgliedern für das Kalenderjahr im voraus. Er ist weitgehend bei seiner Arbeit zu unterstützen, indem die Mitglieder entweder ihren Beitrag mittels Einzugsermächtigung vom Girokonto (kein Sparkonto) im voraus abbuchen lassen oder ihren Beitrag nach Möglichkeit für ein Jahr im voraus mit ihm abrechnen.
2.) Der Kassier führt sämtliche Kassengeschäfte.
3.) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer gewählt.
4.) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

§ 14: Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.) Die Einberufung einer solchenVersammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 75% aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dielheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Mit der Inkraftsetzung dieser Satzung verliert die Satzung vom 28.01.1966 ihre Rechtsgültigkeit.

Dielheim, der 12. Juni 1987


Ehrenordnung

Die Mitgliederversammlung hat am 05. Juli 1991 folgende Ehrenordnung festgelegt.

I. Jedes Mitglied erhält folgende Auszeichnungen:

> bei 10 jähriger Vereinszugehörigkeit: „Silberne Ehrennadel“
> bei 25 jähriger Vereinszugehörigkeit: „Goldene Ehrennadel“
> bei 40 jähriger Vereinszugehörigkeit und
> vollendetem 60. Lebensjahr: „Ernennung zum Ehrenmitglied“

II. Nach folgendem Punktsystem werden außerdem Verdienste um den Verein ausgezeichnet:

1 Jahr Mitgliedschaft = 1 Punkt
1 Jahr aktiver Spieler = 1 Punkt
1 Jahr Mitglied im Vorstand = 1 Punkt

Bei erreichen der Punktzahlen 20, 40, 65, 75, 90 (etc +15) sind diese Mitglieder in angemessener Weise zu ehren (z.B. durch besondere Nadel, Wappenteller, etc.)
Abweichend = zu I. und II. können in Einzelfällen Auszeichnungen und Ehrungen in Würdigung besonderer Verdienste um den Verein, von der Vorstandschaft vorgenommen werden.

III. Weitere Ehrenpflichten des Vereins

> Ehrung sportlicher Leistung
Wann und welcher Weise Mitglieder für hervorragende Leistungen geehrt werden, entscheidet die Vorstandschaft von Fall zu Fall.

> Geburtstage
Bei Vollendung des 60. Lebensjahres und danach alle 5 Jahre erhalten Mitglieder ein Geburtstagsgeschenk.

> Hochzeiten
Heiratet ein Mitglied, so erhält er vom Verein ein Hochzeitspräsent. Bei Silberner (Goldener etc) Hochzeit erhalten die Mitglieder ebenfalls ein Präsent.